Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.1.1995 - 1 AZR 142/94: Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil für die Dauer des Streiks ganz stillzulegen mit der Folge, daß auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren. Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes einschl. der Auswahl der zum Notdienst heranzuziehenden Arbeitnehmer ist gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Einsatz im Notdienst, weil er sich nicht am Streik beteiligen will.
Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 19 ; 958-961
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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