Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.1996 - 1 AZR 269/96: Soll ein Streik vor einem Feiertag beendet werden mit der Folge, daß ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Feiertagslohn besteht, so muß dies dem Arbeitgeber von der streikführenden Gewerkschaft oder den streikbeteiligten Arbeitnehmern mitgeteilt werden, ggf. auch gegenüber dem Arbeitgeberverband. Eine öffentliche Verlautbarung über die Medien kann gegenüber dem Arbeitgeber nur Wirkung entfalten, wenn sie diesem zur Kenntnis gelangt, hinreichend präzisiert und klar ist, daß sie auf einen Beschluß der streikführenden Gewerkschaft zurückzuführen ist.
Anspruch auf Feiertagslohnzahlung bei Streikbeendigung vor Feiertagen
Betrieb ; 50 , 9 ; 479-481
1997-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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