Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.2.1998 - 3 AZR 783/96: Die Gruppenbildung unter den Arbeitnehmern nach bestimmten Merkmalen zur Verfolgung bestimmter Zwecke verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Darunter fällt die Zusage betrieblicher Altersversorgung für Betriebstreue. Zulässig ist die Unterscheidung in Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben und sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiter im Außendienst.
Gleichbehandlung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 15 , 14 ; 762-764
1998-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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