Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 27.1.1998 - 1 ABR 35/97: Ein Betriebsausflug ist keine mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung. Bei einem Gleitzeitsystem mit der Möglichkeit, freie Tage ansparen zu können, besteht bezüglich des wegen Teilnahme am Betriebsausflug auszugleichenden Arbeitsausfalls kein Mitbestimmungsrecht. Dies kann unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Regelung über eine Zeitgutschrift ändern will.
Teilnahme an einem Betriebsausflug: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kürzung einer Zeitgutschrift im Rahmen eines Gleitzeitsystems?
Der Betrieb ; 51 , 36 ; 1819-1821
1998-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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