Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 27.1.1998 - 1 ABR 35/97: Ein Betriebsausflug ist keine mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung, Bei einem System der gleitenden Arbeitszeit mit der Möglichkeit, freie Arbeitstage anzusparen, besteht kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des durch Teilnahme an einem Betriebsausflug bedingten und möglicherweise durch Vor- und Nacharbeit auszugleichenden Arbeitsausfalls. Dieses kann unter dem Aspekt der betrieblichen Lohngestaltung in Frage kommen, wenn der Arbeitgeber durch Änderung von Zeitgutschriftregelungen Prämienzwecke verfolgt.
Mitbestimmung bei Zeitgutschrift für Betriebsausflug
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ; 15 , 15 ; 835-838
1998-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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