Eine Verschiebung des Beginns der Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers durch den Bauherrn führt grundsätzlich zu einem Mehrkostenanspruch, über den die Parteien vor Ausführung eine Einigung treffen sollten. Hierbei obliegt beiden Parteien eine Kooperationspflicht. Kommt eine der Parteien dieser Pflicht nicht nach, so ist die andere unter Umständen berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Jedoch zeigen die unterschiedlichen Ergebnisse der Urteile, dass nur schwer zu bestimmen ist, wann eine Partei ihrer Kooperationspflicht nicht nachkommt. Dies ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Die hierauf gestützte Kündigung birgt daher für beide Seiten ein hohes Risiko. Die Kooperationspflicht sowie eine eventuell daraus erwachsendes Kündigungsrecht besteht auch bei jeder anderen Streitigkeit über die Berechtigung einer Nachtragsforderung.


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    Titel :

    Mangelnde Einigung über Vergütungsansprüche aufgrund einer Bauzeitverschiebung; wann darf wer kündigen?



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    01.01.2000


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch