Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.4.2002 den §613a BGB den Vorgaben der Richtlinie (RL) 2001/23/EG vom 12.3.2001 angepasst. Die mit Blick auf die am 17.7.2001 abgelaufene Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits überfällige Ergänzung normiert in Abs. 5 die Verpflichtung der an einem Betriebsübergang bzw. einer Umwandlung beteiligten Rechtsträger, die von dem Übergangsvorgang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang über dessen tatsächlichen bzw. geplanten Zeitpunkt, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Darüber hinaus wird in Abs. 6 das seit längerem anerkannte Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers einer eigenständigen gesetzlichen Regelung zugeführt. Da die Neuregelung für jede Form der Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen - also auch für das Outsourcing von Dienstleistungen, sofern es in den Anwendungsbereich von §613a BGB fällt - Bedeutung besitzt, wird im Beitrag versucht, die sich aus der Ergänzung der §§ 613a BGB, 324 UmwG ergebenden Anwendungsprobleme aufzuzeigen.
Unterrichtungsanspruch und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang und Umwandlung
- Ergänzung von §613a BGB -
Der Betrieb ; 55 , 12 ; 634-640
01.01.2002
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Gesetzliche Regelungen beim Betriebsubergang: Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht
British Library Online Contents | 2002