Wenn aufgrund einer Ausschreibung ein Verkehrsunternehmen den Auftrag an ein anderes Verkehrsunternehmen verliert, gehen dann die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Fahrdienstes automatisch auf das neue Verkehrsunternehmen über? Nach § 613a BGB liegt eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung dann vor, wenn erhebliche materielle Betriebsmittel mit übergehen. Nennenswerte materielle Betriebsmittel sind z.B. Fahrzeuge, Werkstätten und Betriebshof. Der Beitrag erörtert die Rechtsfolgen eines solchen Betriebsübergangs. Fazit: Gerade im Rahmen von bezuschussten Fahrzeugparks und Fahrzeugpool-Modellen müssen die Arbeitsnehmer des Auftragnehmers (zu den alten Bedingungen) übernommen werden.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Arbeitsrecht als offene Flanke des Wettbewerbs im ÖPNV?


    Untertitel :

    Bei Fahrzeugpool-Modellen müssen die Arbeitnehmer des alten Auftragnehmers übernommen werden



    Erschienen in:

    Der Nahverkehr ; 22 , 1-2 ; 52-56


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2004


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch