Mit der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 9 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es nicht gegen das Gesetz verstößt, wenn eine Provision vereinbart wird für den Fall, dass der Entleiher einen Arbeitnehmer des Verleihers übernimmt, dass also der so genannte "Klebeeffekt" eintritt. Der Bundesgerichtshof (BGH) war kurz zuvor von der Unwirksamkeit entsprechender Vereinbarungen ausgegangen. Da es sich bei dem neuen § 9 Nr. 3 AÜG jedoch nur um eine Klarstellung handelt, sind auch "Altfälle" danach und nicht im Sinne der BGH-Entscheidung zu bewerten.
Gesetzgebung korrigiert Rechtsprechung zur Provision für Arbeitsvermittlung nach Arbeitnehmerüberlassung
Über (öffentlich) subventionierte und (privat) honorierte "Klebeeffekte"
Der Betrieb ; 57 , 21 ; 1150-1153
01.01.2004
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Stand der Technik nach oben korrigiert : sekundenschnelle Gestellentlackung mit Wirbelstrom
Kraftfahrwesen | 2004
|Arbeitsvermittlung als Nebengeschäft
IuD Bahn | 2003
|Die neuen Regelungen zur privaten Arbeitsvermittlung
IuD Bahn | 1994
|Arbeitnehmerüberlassung und Territorialitätsprinzip
IuD Bahn | 2013
|Auswahlverschulden in der Arbeitnehmerüberlassung
IuD Bahn | 2009
|