Bisher war die Kündigung eines möglicherweise schwerbehinderten Arbeitnehmers für den Arbeitgeber risikobehaftet, da die den Sonderkündigungsschutz begründende Schwerbehinderteneigenschaft unter Umständen noch nach Ausspruch der Kündigung festgestellt werden konnte. Seit dem 1.5.2004 regelt § 90 Abs. 2a SGB IX, dass der Sonderkündigungsschutz grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Schwerbehinderung bereits nachgewiesen oder offenkundig ist. Eine Ausnahme gilt, wenn das Versorgungsamt ohne Verschulden des Arbeitnehmers nicht in der vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hat. Diese Neuregelung wirft verschiedene Fragen auf, die der vorliegende Beitrag untersucht.
Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte im SGB IX
Offene Rechtsfragen und Widersprüche des neu eingefügten § 90 Abs. 2a SGB IX
Der Betrieb ; 58 , 5 ; 282-286
01.01.2005
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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