Nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz beträgt die Klagefrist, innerhalb derer ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreifen kann, drei Wochen. Diese Norm wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 erheblich ausgeweitet. So gilt die Frist jetzt nicht mehr nur für sozialwidrige, sondern auch für aus anderen Gründen unwirksame Kündigungen. Offen ist jedoch, ob sie auch den Fall erfasst, dass der Arbeitnehmer geltend macht, der Arbeitgeber habe die Kündigungsfrist fehlerhaft berechnet. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage nach und bejaht sie im Ergebnis.


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    Titel :

    Einbeziehung der fehlerhaft berechneten Kündigungsfrist in die Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG?


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 6 ; 337-339


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch