Welche Aufgaben ein Sozialplan erfüllen soll, wann ein Anspruch besteht und durchgesetzt werden kann und welche Kosten er verursachen darf, wurde im ersten Teil des Beitrages in Heft 11/2005 (Bestell-Nr.: I0548195) beschrieben. Aber nicht die besonders hohe Abfindung ist das erklärte Ziel eines modernen Sozialplans, sondern besonders wichtig ist die aktive Förderung der zu kündigenden Beschäftigten. Der Sozialplan soll ein Angebot beschäftigungsorientierter Maßnahmen enthalten und mit abgestuften Qualifizierungs- und Transferleistungen neue Beschäftigungschancen einschließlich der Existenzgründung eröffnen. Die Notwendigkeit der Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen hat auch der Gesetzgeber erkannt und entsprechende Regelungen in § 216 a SGB III: Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sowie § 216 b SGB III: Transferkurzarbeitergeld geschaffen. Um den Betroffenen den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern, sollte eine Transferagentur als Coach eingesetzt werden. Es bietet sich auch die Möglichkeit einer Transfergesellschaft als Übergangslösung. Wichtig bei all diesen Maßnahmen ist es, die richtigen Partner zu finden und die Durchführung zu sichern. Der Betriebsrat kann dies im Sozialplan mit dem Unternehmen vereinbaren und sollte sich zur Durchführung eines Treuhänders bedienen.
Moderne Sozialplangestaltung
Anforderungen an Sozialpläne unter Ausnutzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Sozialrecht (SGB III)
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 1 ; 23-27
01.01.2006
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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