Privatisierung sowie die rechtliche Aufteilung in Infrastruktur und Verkehrsunternehmen stellen neue Anforderungen an das Eisenbahnrecht. Dies gilt auch für Fallvarianten, wenn ein EIU nach § 11 AEG bei einer Strecke von der Verpflichtung befreit ist, diese nach § 4 AEG in einem sicheren Zustand zu halten, und die Verwaltung dieser Strecke seiner konzerneigenen Grundstücksgesellschaft überträgt, welche die Strecke wiederum an ein anderes EIU verpachtet, das die Strecke von anderen EVU befahren lässt. Der Beitrag analysiert die rechtliche Situation, wenn ohne eine vorhergehende Entwidmung oder "Entplanfeststellung" die Grundstücksgesellschaft den Pachtvertrag nicht mehr verlängert, um die Grundstücke, auf denen die Strecke liegt, anderweitig zu vermarkten, wenn das ursprüngliche EIU den Pachtvertrag nicht mehr verlängert oder wenn das ursprüngliche EIU über die bevollmächtigte Grundstücksgesellschaft die Grundstücke anderweitig vermarkten will.
Die "betreiberlose" Eisenbahninfrastruktur
Eine neue Methode, Eisenbahninfrastruktur "loszuwerden"
Eisenbahn-Revue international ; 3 ; 145-147
01.01.2006
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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