Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift mit Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Versicherungsfall zwischen Versicherten desselben Betriebes, wenn dieser durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde und kein Vorsatz vorlag bzw. der Versicherungsfall sich nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. bis 4 versicherten Weg ereignete. Das Bundesarbeitsgericht sah in seinem Urteil vom 22.04.2004 (8 AZR 159/03) dies auch in einem Fall als gegeben an, bei dem es zwischen Lkw-Fahrern zu einem Schubser mit der Hand vor die Brust wegen verspätetem Kommen vom Tanken kam, der durch unglückliche Umstände zu schweren Rückenverletzungen des Geschubsten führte. Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe werden beschrieben sowie kommentiert.
Haftung unter Arbeitskollegen
§ 105 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 3 ; 189-192
01.01.2006
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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