Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) enthält seit 1993 drei, die Wirbelsäule betreffende Berufskrankheiten (BK) mit den Ziffern BK 2108, BK 2109 und BK 2110. Die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Wirbelsäule als Berufskrankheit ist jedoch nur in wenigen Fällen möglich. Lässt sich die Schädigung auf altersbedingten oder schicksalsbedingten Verschleiß zurückführen, kann die Erkrankung nicht als BK anerkannt werden. Der Autor stellt die BK 2108, 2109 und 2110 vor, schildert das Krankheitsbild und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als BK. Abschließend wird über die Bewertung der Belastung von Arbeitsvorgängen berichtet. (Fortsetzung folgt.)
Das Kreuz mit dem Kreuz
Teil 1
EUKDialog ; 1 ; 8-10
01.01.2006
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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