Der Betriebsrat verfügt nur über eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsfähigkeit und der Arbeitgeber hat nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen. Wegen der nur partiellen Vermögensfähigkeit des Betriebsrates kann der Arbeitgeber keine Aufrechnung vorheriger Erstattungen mit laufenden Erstattungen vornehmen, woran auch eine Budgetierung nichts ändert. Allerdings muss er nur Kosten erstatten, wenn sie erforderlich waren, und vertragsschließende Betriebsratsmitglieder sind z. B. bei einer Seminaranmeldung rein privatrechtliche Vertragspartner, die für die Bezahlung der Seminarkosten haften. Der Beitrag beschreibt unter den Stichworten Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung und Einigungsstellenverfahren, was zu beachten ist, wenn im Vorfeld keine Zusage des Arbeitgebers über die Kostenübernahme vorliegt und das Risko besteht, dass dieser die Zahlung verweigern wird..


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    Titel :

    Vermögenslosigkeit gleich Haftungsfreiheit?


    Untertitel :

    Hauptfall: Die Anmeldung zu Betriebsratsseminaren


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 12 ; 745-748


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2006


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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