Bei beruflichen Bildungsangeboten durch den Arbeitgeber hat der Betriebsrat nach § 97 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bezüglich der Anpassungsqualifizierung umfangreiche Mitbestimmungsrechte und sogar ein Initiativrecht. Ferner besteht z. B. im Rahmen der Personalentwicklung eine Informationspflicht des Arbeitgebers. Im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle. Beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung empfiehlt es sich, mit der Gewerkschaft zusammen zu arbeiten.
Neue Anforderungen erfordern neues Wissen
Mitbestimmung bei der Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 3 ; 144-147
01.01.2008
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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