Die Rechtsprechung fordert grundsätzlich vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung die erfolglose Erteilung einer Abmahnung. Die Kündigung kann nach dem Ultima-ratio-Prinzip nur das letzte Mittel sein, Störungen im Arbeitsverhältnis zu beheben. Soweit ein milderes Mittel noch geeignet erscheint, den Arbeitnehmer zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu bringen, muß dieser Versuch unternommen werden. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung, ebenso für die Änderungskündigung wie für die Beendigungskündigung.
Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung im Spiegel der Rechtsprechung
Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 8 ; 286-291
01.01.1995
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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