Formfehler bei Beschlußfassung führen oft zur Unwirksamkeit des gefaßten Beschlusses. Beschlußfähigkeit grundsätzlich nur, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an Beschlußfassung teilnimmt. Fristgerechte Einladung mit Bekanntgabe Tagesordnungspunkte ist Voraussetzung für rechtswirksame Beschlußfassung in einer Sitzung. Beschlußfassung im Umlaufverfahren, fernmündlich, schriftlich unzulässig. Formvorschrift beim Abstimmungsverfahren in Geschäftsordnung regeln. Aussetzungsantrag kann schriftlich, mündlich erfolgen. Über Rechtswirksamkeit entscheiden Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren.


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    Titel :

    Die Beschlußfassung des Betriebsrats nach § 33 BetrVG


    Beteiligte:
    Matusche, Ralf (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 9 ; 535-540


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1996


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch