Auch das neue ArbBeschFG erlaubt keine uneingeschränkte Zulässigkeit des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber die Befristung von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich zuläßt - wie dies durch § 1 ArbBeschFG geschehen ist - oder nach Rechtsprechung des BAG ein sog. sachlicher Grund vorliegt, welcher die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigt. Haben die Parteien eine unwirksame Befristungsvereinbarung geschlossen, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.
Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge - Erleichterungen nach dem Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz
Betrieb und Wirtschaft ; 50 , 23 ; 877-882
01.01.1996
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Beschäftigungsförderungsgesetz: Erleichterungen beim Kündigungsschutz
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