Auch das neue ArbBeschFG erlaubt keine uneingeschränkte Zulässigkeit des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber die Befristung von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich zuläßt - wie dies durch § 1 ArbBeschFG geschehen ist - oder nach Rechtsprechung des BAG ein sog. sachlicher Grund vorliegt, welcher die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigt. Haben die Parteien eine unwirksame Befristungsvereinbarung geschlossen, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.


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    Titel :

    Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge - Erleichterungen nach dem Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 50 , 23 ; 877-882


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1996


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch