Während des Arbeitskampfs ist Notdienst gemäß Verhältnismäßigkeitsprinzip sicherzustellen. Über das notwendige Maß entscheiden die Arbeitskampfparteien, bei Nichteinigung einseitig der Arbeitgeber, die Zustimmung kann mit einstweiliger Verfügung erwirkt werden. Die Pflicht zum Notdienst ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Notdienst im Arbeitskampf
Betrieb ; 49 , 17 ; 881-886
01.01.1996
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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