BAG, Urteil vom 26.10.1995 - 6 AZR 928/94: Hat der Arbeitnehmer vor der Kündigung einen anderen ihm angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt, der ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zugemutet werden konnte, so steht ihm ein Abfindungsanspruch nicht zu. Zumutbar ist die Annahme eines gleichwertigen Arbeitsplatzes in 60 km Entfernung, wenn am bisherigen Beschäftigungsort alle Arbeitsplätze weggefallen sind. Wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an einer täglichen Bahnfahrt gehindert ist, ist ihm der Umzug zuzumuten.
Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatze
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 10 ; 547-548
01.01.1996
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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