Bei der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor über die Gründe der Kündigung zu unterrichten. Diese Mitteilungspflicht ist nach herrschender Auffassung subjektiv determiniert. Die hiergegen neuerdings geforderte stärkere Objektivierung der Mitteilungspflicht läßt sich sachlich schwer begründen, denn der Arbeitgeber kann nur die ihm zugänglichen, d.h. subjektiven Erkenntnisse verwerten.
Die Unterrichtung des Betriebsrats bei Kündigungen durch den Arbeitgeber
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 20 ; 1065-1071
01.01.1996
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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