Die Abmahnung kann Warn- und Androhungsfunktion haben oder als Beanstandung milderes Mittel gegenüber der Kündigung sein. Bei Mängeln in der Fortbildungsbereitschaft kann die Abmahnung auch in Fällen der personen- oder betriebsbedingten Kündigung notwendig sein. Bei rechtswidriger Abmahnung besteht Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Die Abmahnung ist nicht mitbestimmungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Betriebsbuße.


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    Titel :

    Die Abmahnung als zusätzliche Kündigungsvoraussetzung



    Erschienen in:

    Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 22 ; 1185-1188


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1997


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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