Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.4.1998 - 5 AZR 478/97: Darf eine Schwangere aufgrund gesetzlichen Beschäftigungsverbots die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen, kann sie verpflichtet sein, eine andere, zumutbare Tätigkeit auszuüben. Dabei ist billiges Ermessen zu wahren, die Schwangere darf nicht über Gebühr belastet werden.
Mutterschutz: Zumutbare Ersatztätigkeit während eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots - Zuweisung nach billigem Ermessen
Der Betrieb ; 51 , 38 ; 1920-1922
01.01.1998
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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