Bundesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1998 - 5 (4) (3) Sa 1913/97 (u. vkr.): Die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung bedeutet, daß der Arbeitnehmer für das Fehlen der betrieblichen Erfordernisse beweispflichtig ist. Trägt der Arbeitnehmer vor, daß andere Beschäftigte weniger schutzwürdig sind, muß der Arbeitgeber die getroffene Sozialauswahl substantiiert begründen.
Betriebsbedingte Kündigung auf Grund Interessenausgleichs mit namentlicher Auflistung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 5 KSchG n. F.
Betrieb ; 51 , 24 ; 1235-1236
01.01.1998
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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