Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist infolge seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet zu Gunsten des Nichtrauchers für die Abwesenheit von Tabakrauch am Arbreitsplatz zu sorgen, da nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ("MAK- und BAT-Werte-Liste 1998" der Deutschen Forschungsgemeinschaft) feststeht, dass Passivrauchen als krebserzeugend einzustufen ist. Arbeitswissenschaftlich noch nicht abgesichert sind allerdings Fälle, in denen Passivraucher nur kurzfristig Tabakrauch ausgesetzt sind. Eine nur kurzfristige Exposition verlangt vom Arbeitgeber deswegen noch keine organisatorische Pflicht. Dem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Durchführung einer Maßnahme zur Durchsetzung dieser Verpflichtung zu. Ein generelles Rauchverbot kommt jedoch in Pausenräumen in Betracht, da hier auch eine kurzzeitige Exposition als belästigend empfunden wird. Da die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften nur Mindestanforderungen enthalten, ist grundsätzlich bei Beschwerden von Passivrauchern wegen rauchbelasteter Luft unverzüglich die Einleitung weitergehender Schutzmaßnahmen erforderlich.


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    Titel :

    Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zum Erlass eines generellen Rauchverbots am Arbeitsplatz?



    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 52 , 28 ; 1450-1455


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1999


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch