S 985 BGB Bei der Herausgabeklage müssen die herausverlangten Gegenstände hinreichend bezeichnet werden. Deshalb reicht die Bezeichnung nur der Gattung nicht, insbesondere wenn derartige Gegenstände innerhalb eines Speditionsbetriebes mehrfach vorhanden sind. OLG Düsseldorf,11.7.1996- 18 U 123-95-
Transportrecht ; 20 , 7-8 ; 301
1997
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
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