Strassentransport - S 429 Abs. 1, S 435 HGB - Grundsätzlich trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zum Wegfall der Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen führen. Ist aber das Verhalten des Frächtführers dem Einblick des Absenders entzogen, trifft den Frachtführer die prozessuale Aufklärungspflicht, wenn der Schadenshergang völlig im Dunkeln liegt, Legt der Frachtführer nicht substantüert die Umstände dar, die seines Wissens zum Schaden geführ haben, so spricht eine widerlegliche Vermutung für ein qualifiziertes Verschulden. - LG Berlin, 4. 2. 2000 - 91 O 134-99
Transportrecht ; 23 , 4 ; 181-182
2000
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
Der Spediteur-Frachtführer als aufeinanderfolgender Frachtführer
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