Die Vorschrift des § 142 StGB, also des „unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle“, ist ein Sonderfall innerhalb unseres gesamten Strafrechtssystems. Er bedarf deshalb besonders intensiver dogmatischer Beachtung. Es ist kein Delikt wie jedes andere; denn es bedingt einen unge-heueren Eingriff in das höchste Rechtsgut einer demokratischen Rechtsordnung, nämlich sich selbst niemals belasten oder anzeigen zu müssen. Es wird sogar als „die am meisten verun-glückte Bestimmung“ bezeichnet. Sie greift daher erstaunlich weit in den Freiheitsraum des Bürgers ein.
Juristisches Vorwort
07.07.2012
6 pages
Aufsatz/Kapitel (Buch)
Elektronische Ressource
Deutsch
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