Zusammenfassung Die Eisenbahn hat für alle im Artikel 20 bezeichneten Forderungen die Rechte eines Faustpfandgläubigers an dem Gute. Dieses Pfandrecht besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, welcher es für sie innehat.
Pfandrecht der Eisenbahn
01.01.1910
1 pages
Aufsatz/Kapitel (Buch)
Elektronische Ressource
Deutsch
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