Zum Thema Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102, Abs. 5 BetrVG stellt der Autor zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.06.1999 und 11.05.2000 vor und analysiert die Konsequenzen dieser Entscheidungen. Ein auf § 102, Abs. 3, Nr. 3 BetrVG gestützter Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung kann nur dann als ordnungsgemäß gelten, wenn die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz substantiiert, d.h. in bestimmbarer Weise und unter Angabe des fraglichen Bereichs, dargelegt ist. Der/die Arbeitnehmer/in sollte den Weiterbeschäftigungsanspruch zügig geltend machen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen als ein solches nach § 102, Abs. 5 BetrVG gekennzeichnet und mit einer Begründung zu versehen ist, die auf den Widerspruch des Betriebsrates Bezug nimmt.
Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug
SAE Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen ; 55 , 1 ; 16-25
2001-01-01
10 pages
Article (Journal)
German
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