Bei der Arbeitszeitgestaltung spielen neben den betrieblichen und individuellen Interessen auch kollektive Gesamtinteressen wie z.B. Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Familie und die Gesellschaft eine wichtige Rolle. In diesem Rahmen hat der Betriebsrat zahlreiche Aufgaben und Informationsrechte, auch wenn die Dauer der vom Arbeitnehmer geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit durch Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag geregelt wird. Zu ihnen gehört die Mitbestimmung bei Lage und Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), bei Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und bei Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ein Phasenplan zum Abbau der Mehrarbeit ist dem Artikel beigefügt.
Mitbestimmung des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 4 ; 199-212
2003-01-01
14 pages
Article (Journal)
German
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