In der DB-Konzernrichtlinie 408 vom 15.06.2003 ist deutlicher als früher formuliert, dass in ein Gleis, das aus Gründen der Unfallverhütung, d.h. zur Sicherung von Personen, gesperrt ist, keine Fahrten eingelassen werden dürfen. Mit Beispielen wie der Verlegung eines Betonkabelkanals oder der Behebung eines Schienenbruchs werden die einzelnen Schritte gemäß des Regelwerkes erläutert. Der UV-Berechigte bzw. der Technische Berechtigte beantragen beim Fahrdienstleiter (Fdl) die Gleissperrung und melden ihm die Befahrbarkeit.
Sperren von Gleisen aus Gründen der Unfallverhütung
BahnPraxi ; 4 ; 39-41
2004-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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