Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass die Nachteile, welche die Arbeitnehmer durch bestimmte Betriebsänderungen erleiden können, durch einen Sozialplan ausgeglichen oder gemildert werden müssen. Allerdings enthält das Gesetz keine Regelung dazu, welches finanzielle Volumen ein solcher Sozialplan umfassen soll. Erzielen die Betriebspartner - also Arbeitgeber und Betriebsrat - insoweit keine Übereinstimmung, entscheidet die Einigungsstelle, der damit ein sehr weiter Ermessensspielraum zukommt. Der vorliegende Beitrag untersucht die Grenzen dieses Ermessens und geht dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ein.
Die Dotierung von Sozialplänen: "Alle Macht den Einigungsstellen?"
Der Betrieb ; 58 , 44 ; 2410-2414
2005-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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