Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erfordert die Verhandlung eines Interessenausgleichs und je nach Umständen die Verhandlung eines Sozialplanes. Die Verhandlungen eines Interessenausgleichs haben aufschiebende Wirkung, dienen dem ob, wann und wie der Betriebsänderung und können scheitern, wenn auch das Einschalten einer Einigungsstelle keinen Erfolg bringt. Der Sozialplan soll diejenigen Nachteile ausgleichen, die durch eine Betriebsveränderung tatsächlich entstehen. In der Praxis sollte beides miteinander verzahnt verhandelt werden. Ein sinnvolles Vorgehen des Betriebsrats mit Ausschöpfung seiner Mitbestimmungsrechte und wichtige Inhalte des Sozialplans werden beschrieben.
Interessenausgleich und Sozialplan
Darauf sollten Betriebsräte achten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 7 ; 410-414
2007-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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