Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erfordert die Verhandlung eines Interessenausgleichs und je nach Umständen die Verhandlung eines Sozialplanes. Die Verhandlungen eines Interessenausgleichs haben aufschiebende Wirkung, dienen dem ob, wann und wie der Betriebsänderung und können scheitern, wenn auch das Einschalten einer Einigungsstelle keinen Erfolg bringt. Der Sozialplan soll diejenigen Nachteile ausgleichen, die durch eine Betriebsveränderung tatsächlich entstehen. In der Praxis sollte beides miteinander verzahnt verhandelt werden. Ein sinnvolles Vorgehen des Betriebsrats mit Ausschöpfung seiner Mitbestimmungsrechte und wichtige Inhalte des Sozialplans werden beschrieben.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Interessenausgleich und Sozialplan


    Subtitle :

    Darauf sollten Betriebsräte achten


    Contributors:

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 7 ; 410-414


    Publication date :

    2007-01-01


    Size :

    5 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Sozialplan und Interessenausgleich

    Hamm, Ingo | IuD Bahn | 2009




    Ausschluß vom Sozialplan

    Thannheiser, Achim | IuD Bahn | 1995


    Herausforderung Sozialplan

    Detzel, Stefan / Deuchler, Ingrid | IuD Bahn | 2009