Standortfragen wie auch Probleme der Verkehrsanbindung, Schaffung neuer Gewerbeflächen, Fusionen von Betrieben und weitere Gründe führen häufig dazu, daß Betriebe oder Betriebsteile verlegt bzw. zusammengelegt werden. Betriebsräte stehen dann vor der Aufgabe, Regelungen für Beschäftigte zu treffen, um zusätzliche Belastungen oder die Aufgabe des Arbeitsplatzes auszugleichen. Regelungsinstrumente sind in diesem Zusammmenhang der Interessenausgleich und Sozialplan nach § 111, 112 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bei Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Eine Betriebsverlegung ist dann gegeben, wenn die örtliche Lage des Betriebes sich wesentlich ändert. Interessenausgleich kann über eine Einigungsstelle nicht erzwungen werden. Im Beitrag werden Beispiele gegeben. Ein Sozialplan wird hinsichtlich Mobilitätsbeihilfen und Abfindungszahlungen dargelegt.
Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsverlegungen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 20 , 5 ; 261-264
1999-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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