In Deutschland enden Arbeitsverhältnisse im Regelfall zwangsläufig mit Erreichen der Altersgrenze von 65 bzw. künftig 67 Jahren, was auch im AGG über den § 10 Nr. 5 zu legitimieren versucht wird. Dabei steht allein das Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, ab dieser Altersgrenze über eine Weiterbeschäftigung frei entscheiden zu können. Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 16.10.2007 zwar die Zulässigkeit von Altersgrenzen prinzipiell bejaht, dafür aber so hohe Anforderungen gestellt, dass die bisherige generelle Zwangsbeendigung der Arbeitsverhältnisse in Deutschland rechtlich nicht haltbar ist. Diese Altersbefristung sollte aufgegeben werden, da die meisten Beschäftigten diese Grenze erst gar nicht erreichen und das Kündigungsrecht genug Möglichkeiten bei Problemfällen bereit stellt.
Altersgrenze 65, EuGH und AGG
Zwangsbeendigung von Arbeitsverhältnissen nur eingeschränkt zulässig
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 12 ; 689-695
2007-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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