Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.1993 - 7 AZR 135/93: Eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Jahren verstößt gegen § 41 Sozialgesetzbuch. Erforderlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichung der Altersgrenze ist eine einzelvertragliche Vereinbarung. Die durch § 41 bewirkte Beschränkung der Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien greift nicht in den geschützten Kernbereich der Tarifautonomie ein.
Unwirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 65 Jahren
Betrieb ; 47 , 1 ; 46-50
1994-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Umwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren
IuD Bahn | 1993
|IuD Bahn | 1994
|IuD Bahn | 2007
|