Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.1993 - 7 AZR 135/93: Eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Jahren verstößt gegen § 41 Sozialgesetzbuch. Erforderlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichung der Altersgrenze ist eine einzelvertragliche Vereinbarung. Die durch § 41 bewirkte Beschränkung der Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien greift nicht in den geschützten Kernbereich der Tarifautonomie ein.


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    Title :

    Unwirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 65 Jahren



    Published in:

    Betrieb ; 47 , 1 ; 46-50


    Publication date :

    1994-01-01


    Size :

    5 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German