Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Betrieb vorrangig Aufgabe des Arbeitgebers, doch sind daneben teilweise auch bestimmte Unternehmensmitarbeiter verantwortlich. Außerdem sind Pflichtenübertragungen möglich, wobei die vertikale Übertragung an einen unterstellten Mitarbeiter von der horizontalen Übertragung, die z. B. innerhalb einer aus mehreren Personen bestehenden Geschäftsleitung stattfinden kann, zu unterscheiden ist. Die Übertragung kann sich auf spezielle Pflichten beziehen oder allgemeiner Art sein und im Arbeitsvertrag oder durch eine Führungsanweisung erfolgen. Der Arbeitgeber wird dadurch jedoch nicht von allen Pflichten befreit, sondern haftet weiterhin für die sorgfältige Auswahl, die Unterweisung und die Überwachung der verantwortlichen Mitarbeiter und muss zudem bei Missständen im Arbeitsschutzbereich einschreiten und sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
Verantwortlichkeit und Pflichtenübertragung im Arbeitsschutzrecht
Der Betrieb ; 62 , 24 ; 1294-1298
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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