Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen die Voraussetzungen des § 1 KSchG genau eingehalten werden. Die auslösende Unternehmensentscheidung ist nicht gerichtlich überprüfbar. Erforderlich ist, daß die bisherige Arbeitsmöglichkeit konkret oder rechnerisch weggefallen und keine Weiterbeschäftigung möglich ist. Berechtigte entgegenstehende Arbeitgeberinteressen können die Sozialauswahl entfallen lassen.
Betriebsbedingte Kündigungen in der Wirtschaftskrise
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 11 , 22 ; 1009-1016
1994-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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