Bundesarbeitsgericht, Beschluß v. 23.11.1993 - 1 ABR 34/93: Führt der Arbeitgeber einseitig eine Vergütungsordnung ein, die er längere Zeit anwendet, handelt es sich um eine betriebliche Übung, die der Wirkung nach einem Tarifvertrag gleich kommt. Infolgedessen stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte bei der Ein- und Umgruppierung zu.
Mitbestimmung bei der Eingruppierung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung der Betriebsratsrechte auch bei einseitig eingeführter Vergütungsordnung
Betrieb ; 47 , 31 ; 1575-1576
1994-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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