Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 03.05.1994 - 1 ABR 58/93 Im Beteiligungsverfahren nach BetrVG ist die Eingruppierung abgeschlossen, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat oder die Zustimmung vom Gericht ersetzt ist. Eine Aufhebung einer unzutreffenden Eingruppierung kann vom Betriebsrat nicht verlangt werden. Möglich ist jedoch der Antrag auf ein erneutes Beteiligungsverfahren zur Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe. Der Arbeitnehmer selbst ist nicht gehindert, eine günstigere als die im Beschlußverfahren angenommene Eingruppierung geltend zu machen.
Mitbestimmung bei Eingruppierung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 10 ; 484-488
1995-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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