Bedingt durch das vom Gesetzgeber gewählte Modell einer Vertragslösung mit Kontrahierungszwang für den Arbeitgeber stellt sich trotz des Fehlens eines Formzwangs das Bedürfnis für formelle Voraussetzungen der Arbeitnehmererklärung nach § 8 Abs. 1 TzBfG. Indem an sie eine sanktionsbewehrte Frist für den Arbeitgeber geknüpft ist, muss die Erklärung des Arbeitnehmers mindestens den kalendermäßig unzweifelhaft bestimmbaren Beginn der Teilzeit nennen. Außerdem besteht das formelle Erfordernis der Einhaltung der Drei-Monats-Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Ein unter Missachtung dieser formellen Voraussetzungen gestellter Antrag des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverkürzung ist unwirksam. der Arbeitgeber braucht auf eine solche Erklärung nicht zu reagieren. Mangels rechtlich beachtlichen Antrags können auch bei unterbleibender Reaktion des Arbeitgebers nicht die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG eintreten. Der Arbeitnehmer kann einen formwidrig gestellten Antrag jederzeit "korrigieren" und durch Stellung eines formwirksamen Antrags die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 TzBfG herbeiführen, sofern die materielle Voraussetzung des Teilzeitbegehrens - Fehlen betrieblicher Ablehnungsgründe - gegeben ist.
Formelle Wirksamkeitserfordernisse des Antrags des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit
Der Betrieb ; 54 , 40 ; 2144-2145
01.01.2001
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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