Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wandte sich im Klagefall eines Assistenzarztes in einem städtischen Krankenhaus auf Anerkennung des gesamten Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser stellte in seiner Entscheidung vom 09.09.2003 fest, dass Bereitschaftsdienst in Form der persönlichen Anwesenheit im vollen Umfang als Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 zu werten sein, auch wenn nicht jederzeit Arbeit zu verrichten ist und ein Bett zur Verfügung steht. Der Sachverhalt, die eingereichten Fragestellungen, das Urteil und die Begründung, aus der umfangreich zitiert wird, werden beschrieben und kommentiert.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit!
Richtlinie 93/104/EG - EuGH, Entscheidung vom 9.9.2003 - C-151/02
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 12 ; 767-772
01.01.2003
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes?
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