Ein Sozialplan soll bei einer Betriebsänderung die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer mildern. Das Ermessen von Arbeitgeber und Betriebsrat ist dabei nur allgemein nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beschränkt, während eine Entscheidung der Einigungsstelle nach § 112 Abs. 5 BetrVG die sozialen Belange der Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen beachten muss. Davon ausgehend untersucht der Beitrag, welche Faktoren bei der Festlegung des Sozialplanvolumens zu berücksichtigen sind. Eine Ermessensüberschreitung durch die Einigungsstelle kann beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.


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    Titel :

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplan


    Beteiligte:
    Gaul, Björn (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 57 , 27-28 ; 1498-1504


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2004


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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