Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitgeber, der innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl Arbeitnehmer entlassen will, zuvor Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Unter "Entlassung" wurde dabei bislang die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden, so dass es nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, sondern auf denjenigen des Ablaufs der Kündigungsfrist ankam. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch am 27.1.2005 in der Rechtssache "Junk gegen Kühnel" die entsprechende EG-Richtlinie anders ausgelegt, so dass sich die Frage stellt, welche Auswirkungen dies auf die deutsche Rechtslage hat.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Geänderte Voraussetzungen für Massenentlassungen nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH?


    Untertitel :

    Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 27.1.2005 - Rs. C 188/03, DB 2005 S. 454


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 8 ; 445-450


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Erstes BAG-Urteil nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH - Endlich Klarheit bei Massenentlassungen?

    Bauer, Jobst-Hubertu / Krieger, Steffen / Powietzka, Arnim | IuD Bahn | 2005


    Massenentlassungen

    Hamm, Ingo | IuD Bahn | 2005



    Anzeigepflicht bei Massenentlassungen

    Welslau, Dietmar | IuD Bahn | 2000