Zu den besonderen Anforderungen, die das Kündigungsschutzgesetz an sog. Massenentlassungen stellt, gehört es insbesondere, dass vor der "Entlassung" eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. Unter "Entlassung" wurde dabei in Deutschland stets die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden. Allerdings geht die Regelung auf eine EU-Richtlinie zurück, und der Europäische Gerichtshof hat im Januar 2005 entschieden, dass "Entlassung" den Ausspruch der Kündigung meint. Im Februar 2005 hat sich das (deutsche) Bundesarbeitsgericht erneut mit dem Thema befasst, doch gibt es noch immer offene Fragen.


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    Titel :

    Erstes BAG-Urteil nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH - Endlich Klarheit bei Massenentlassungen?


    Untertitel :

    Zugleich Anmerkung zum BAG-Urteil vom 24.2.2005 - 2 AZR 207/04, DB 2005 S. 1576


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 29 ; 1570-1571


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Geänderte Voraussetzungen für Massenentlassungen nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH?

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