Tarifgebundene Arbeitgeber vereinbaren häufig mit allen Arbeitnehmern die Geltung eines bestimmten Tarifvertrags. Diese sog. Bezugnahmeklausel wurde bisher so ausgelegt, dass Tarifvertragsänderungen, die z. B. nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband oder nach einem Betriebsübergang erfolgen, keine Wirkung mehr entfalten sollen. Am 14.12.2005 hat das Bundesarbeitsgericht nun aber entschieden, die Klausel sei im Zweifel so auszulegen, dass stets der aktuelle Tarifvertrag gelten solle. Der Beitrag untersucht die Vereinbarkeit dieser Sichtweise mit dem deutschen Verfassungsrecht sowie mit dem Europarecht.
Änderung der BAG-Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen
Anmerkung zum BAG-Urteil vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, DB 2006 S. 1322
Der Betrieb ; 59 , 26 ; 1429-1433
01.01.2006
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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