Bis zur Dauer von zwei Jahren kann ein Arbeitnehmer auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet eingestellt werden, wenn vorher noch kein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat. Unschädlich ist allerdings eine frühere Beschäftigung zur Berufsausbildung oder als Leiharbeitnehmer. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer zuvor auf demselben Arbeitsplatz von einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigt wurde. Liegen jedoch Befristungen mit mehr als zwei Konzernunternehmen vor, kann dies unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein.
Sachgrundlose Befristung und Verbot der Vorbeschäftigung bei "demselben Arbeitgeber"
Der Betrieb ; 60 , 25 ; 1410-1413
01.01.2007
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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